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Impressum


A. F Ö R D E R K R E I S  FREIZEIT-JUGEND-SPORT R O T H  e. V.

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Förderkreis Freizeit-Jugend-Sport e.V." mit dem Sitz in 91154 Roth und ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins

Aufgabe des Förderkreises ist es, für eine bestmögliche Förderung des Sports und der Jugendarbeit im BLSV Kreis V Roth-Schwabach beizutragen. Der Verein verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Durch Aktivitäten und Mitgliedsbeiträge be-müht sich der Verein um finanzielle Mittel, die zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Sport Verwendung finden können. Der Verein versteht sich als eine Art "Sponsorring" um neben öffentlicher Förderung und der Eigenfinanzierung im Sport auch eine weitere Förderungsmöglichkeit zu eröffnen. Insbesondere sollen auch Spen-denmitteln aus dem Bereich der Wirtschaft und von spendenfreudigen Personen und Bürgern zusammengetragen werden. Der Zweck des Vereins wird dadurch erreicht, dass Beihilfen oder sonstige Zuwendungen zur Verwirklichung von Gemeinschafts-einrichtungen für die Sportarbeit z.B. Jugendräume, besondere Aktivitäten, offene An-gebote, attraktive Freizeitgestaltung für Senioren und Jugendliche, Ferienfreizeiten, Jugendtreffs im Sport usw. unterstützt und begleitend gefördert werden.

In partnerschaftlicher Zusammenarbeit hilft der Verein auch mit, die Ziele der "Stiftung Jugend und Sport Erich Recknagel Roth" zu verfolgen und deren Verfassungsauftrag zu erfüllen. Auch bemüht sich der Verein darum, durch laufende Kapitalzuführungen bestmöglichst den Stiftungsauftrag zu erfüllen.

Der Förderkreis ist ferner bestrebt, Sportsonderprogramme in Zusammenarbeit mit dem BLSV, der Bayerischen Sportjugend, dem Kreisjugendring bzw. mit anderen Trägern der Jugend- und Vereinsarbeit zu ermöglichen.

Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine Beihilfe zur Linderung von Notfällen bei schweren Sportunfällen zu leisten. Auch sonstige Sportnotsituationen sollen durch diese Fördermöglichkeit gelindert werden. Der Verein kann Leistungen in diesen Bereichen erbringen, wo andere Träger keine Mittel bereitstellen können. Den be-troffenen Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Vereinsbetreuern bzw. deren Eltern und Ehegatten, die aus den Folgen von schweren Sportunfällen einen Schaden erlitten haben, soll durch den Verein eine Überbrückungshilfe bzw. unbürokratische Hilfe-stellung gewährleistet werden.

3. Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Alle durch Mitgliedsbeiträge, Aktivitäten oder Spendenaktionen eingebrachten oder er-arbeiteten Fördermittel des Vereins aus dem abgelaufenen Jahr können bis zu zwei Drittel aller Einnahmen für den Zweck des Vereins Verwendung finden. Insbesondere soll die Förderung des Sports durch Bereitstellung von Pokalen, und sonstigen Förde-rungsmitteln sein.

4. Geschäftsjahr, Prüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäfts-jahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen.

5. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Insbe-sondere strebt der Verein neben der Einzelmitglied von Personen auch die Mitglied-schaft von Vereinen, Firmen und sonstigen Institutionen an.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages über den der Vereinsvorstand ent-scheidet. Die Daten der Mitglieder können EDV mäßig gespeichert und verarbeitet werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Der Ausschluß kann in begründeten Fällen nur durch den Vereins-vorstand vorgenommen werden.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht das Recht, im Rahmen der Mitgliederversammlung und durch Wahl der Vereinsorgane auf das Geschehen im Verein Einfluß zu nehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Vereinszweck aktiv und Passiv zu unterstützen und für das Wohl des Vereins einzutreten.

7. Beiträge

Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein einen Mit-gliedsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Eintritt während des Jahres wird auch ein voller Jahresbeitrag erhoben.
Jedes Mitglied kann auch einen über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus, frei-willig höheren Beitrag entrichten. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig. Die Mit-glieder werden angehalten, aus Vereinfachungsgründen am Lastschrifteinzugs-verfahren teilzunehmen.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

9. Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vereinsvorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand in der Einbe-rufung der Versammlung bezeichnet wird und bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, sowie dann vom Vereinsvorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt.

10.Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Stimmberichtigt ist auch der Ehrenvorsitzende. Dem Vorstand gehören sieben weitere Beisitzer an, die aus den Mitgliedsvereinen des Förderkreises zu wählen sind.
Der Vorstand beauftragt zur Erledigung der Geschäftsführung einen Geschäfts-führenden Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet jedoch erst mit der Neu- bzw. Wiederwahl.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der übrige Vorstand dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr, wo dann eine Ersatzwahl stattfindet. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung, des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der-Mitgliederversammlung. Insbesonders hat er Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist allein vertretungsberechtigt. Der Förderkreis kann ferner vertreten werden vom 2. Vorsitzenden bzw. einem anderen vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied.

11. Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Beschluß der Mitglieder aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines beschriebenen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen. an den Bayerischen Landessportverband e.V. Kreis V Roth-Schwabach, welcher über die Mittel in sinngemäßer Auslegung des Vereinszweckes im Landkreis Roth und der Stadt Schwabach darüber verfügen kann.

B. Verfassung der Stiftung "Jugend und Sport" Erich Recknagel Roth (Auszug)

1. Name der Stiftung:

Die Stiftung trägt den Namen: "Stiftung Jugend und Sport" Erich Recknagel Roth. Der Sitz der Stiftung ist - 91154 Roth -. 

2. Zweck der Stiftung:

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im BLSV Kreis V Roth-Schwabach. Um dieses Ziel bestmöglichst zu verwirklichen, wird die Partnerschaftliche Zusammen-arbeit mit dem "Förderkreis Freizeit-Jugend-Sport Roth e.V." praktiziert. Der Stiftung obliegt insbesondere die Förderung der - offenen - Verbands- und Vereinsarbeit. Von Modellprojekten zur Förderung des Behinderten-, Versehrten- und Seniorensport sowie für Vorschulkinder. Ein wichtiges Anliegen der Stiftung ist die Förderung von "Sport-  und Spielfesten, Lauftreff's, Kinderolympiaden, Jugend-Frei-zeiten sowie Jugend - Treff's der BLSV - Mitgliedsvereine. Ferner - offene - Angebote der Sportvereine zur aktiven Freizeitgestaltung, zur Rehabilitation und Gemeinschaftspflege. Ein wichtiges Arbeitsziel der Stiftung ist durch die Bereitstellung von  "Wanderpokalen" in Ergän-zung zum Verbandssportbetrieb, zur regelmäßigen Begegnung der Sportvereine bei-zutragen und dadurch die Pflege der "Sportgemeinschaft im BLSV Kreis V" zu unter-stützen. Die Fachbereiche: Turnen, Fußball, Tennis, Leichtathletik, Kegeln, Schach, Tischtennis, Volleyball, Tanzsport, Handball und Sportgymnastik usw. sind besonders aufgerufen, dieses Förderangebot zu nutzen. Eine besondere Förderung verdient der Frauen- und Seniorenbereich. Eine wichtige Aufgabe der Stiftung ist ferner die Förde-rung der BLSV - Kreisarbeit für das Sportabzeichen. Die Stiftung will dadurch bei-tragen, eine verstärkte Mitarbeit aller Vereine für das "Sportabzeichen" zu bewirken und diese wichtige Breitensportarbeit des BLSV und seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit noch besser bekannt zu machen. Zusätzlich zur Sport- und Jugend-förderung durch die Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Förderkreis, trägt die Stiftung außerdem durch einmalige Beihilfe zur Linderung von Notständen nach schweren Sportunfällen bei. Den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Vereins-betreuern, bzw. deren Eltern oder Ehegatten, die aus den Folgen von schweren Sport Unfällen oder auf der Fahrt zum bzw. vom Sport/ Spielbetrieb des Verbandes oder des Vereins, einen schweren Schaden erlitten haben und dadurch in persönliche Not geraten sind, soll durch die Stiftung eine gesicherte und schnelle Überbrückungshilfe gewährt werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Vorstand des Förderkreises obliegt die Geschäfts-führung und Verwaltung der Stiftung. Er ist für die Zweckbestimmung der Stiftung ver-antwortlich.

3. Aufbringung der Mittel:

Herr Erich Recknagel übertrug auf die Stiftung ein Stammkapital bei der Sparkasse Roth. Der Stiftungsgeber veranlaßt ferner die zusätzliche Bereitstellung von Verfügungsmittel für die "Sportunfall-Schadenshilfe".  Weitere Einlagen des Förderkreises FJS Roth e.V. entsprechend dem Satzungs-auftrag und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Diese sollen das Kapital er-höhen. Außerdem werden gemeinsam mit dem Förderkreis Aktivitäten, Sammlungen sowie Spendenaktionen durchgeführt, um so das Stiftungskapital weiter zu stärken und dadurch die Förderungsmöglichkeiten der Stiftung stetig zu verbessern. 

 4. Verwendung der Mittel:

Das Kapital der Stiftung ist bestmöglichst anzulegen um so eine günstige Verzinsung zu erreichen. Das Kapital selbst darf nicht angetastet werden. Der Überschuss/Zinserlös welche die Stiftung aus dem Grundkapital und den laufenden Einlagen und Kapitalzuführungen erbringt, wird zu 80% entsprechend dem Verfassungszweck verwendet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vor-stand des Förderkreises. Der verbleibende Rest von 20 % aus dem Überschuss/ Zinserlös, erhöht wiederum das Stiftungskapital und bewirkt so, daß Jahr um Jahr die Förderungsmöglichkeiten der Stiftung verbessert werden. Andere Aufgaben als die, welche dem Stiftungszweck dienen, sind dringlich zu vermeiden. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Stiftung fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Geschäftsjahr und Prüfung:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen, die der Förderkreis FJS Roth e.V. wahrnimmt bzw. die Revisoren vornehmen.

6. Verwendung der Stiftungs-Fördermittel:

Über die Verwendung der Stiftungs-Fördermittel entscheidet der Vorstand des Förderkreises. Die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung obliegt der Vorstandschaft des Förderkreises.

7. Auflösung der Stiftung:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall des  steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Bayerischen Landessportverband e.V. im Kreis V Roth-Schwabach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.